Aktuelle Änderungen der CoronaVO Sport
- Im Hygienekonzept muss dargestellt werden, wie die
Maskenpflicht und die Zutrittskontrollen umgesetzt werden.
- Verlängerung der Regelung, dass
Schülerausweise als Testnachweis gelten, wurde erneut verlängert. Die Schülerausweisregelung gilt nicht in Wochen, in denen keine regelmäßige Testung an den Schulen
stattfindet. Nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler müssen für den Zutritt zu Sportstätten in geschlossenen Räumen in den Ferien grundsätzlich einen
Antigen-Testnachweis erbringen (Ausnahme: in der Basisstufe im Freien).
- Nicht immunisierte Personen müssen
bei Betreten von Sportstätten in geschlossenen Räumen in der Warnstufe sowohl beim Trainings- und Übungsbetrieb als auch bei Veranstaltungen lediglich einen
Antigen-Testnachweis erbringen.
Anpassung des Stufensystems der Corona Verordnung
Zum 28. Januar 2022 gilt in Baden-Württemberg wieder das
Stufensystem der Corona-Verordnung. Aufgrund der aktuellen Lage gelten dann die teilweise angepassten Regelungen der Alarmstufe I. Zudem führt das Land eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen
Personennah- und -fernverkehr ein.
Das Land setzt, wie angekündigt, das Stufensystem mit Anpassungen wieder in Kraft. Die neue Corona-Verordnung des Landes gilt ab Freitag, 28. Januar 2022. Die Landesregierung berücksichtigt in der neuen Verordnung sowohl die Beschlüsse
der Bund-Länder-Konferenz (PDF) sowie die veränderte Lage durch die Omikron-Variante.
Die Omikron-Variante führt einerseits zu Rekordzahlen bei der Sieben-Tage-Inzidenz, die zuletzt sprunghaft angestiegen ist. Andererseits kann nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden,
dass der Anteil schwerwiegender Verläufe bei Omikron im Vergleich zu der Delta-Variante niedriger sein wird. Aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen kann eine erneut starke Belastung des
Gesundheitssystems aber nicht ausgeschlossen werden.
Abweichend von der bisherigen Regelung wird daher die Alarmstufe II mit den erheblichen Schutzmaßnahmen und Grundrechtseingriffen nur ausgelöst, wenn die maßgeblichen Schwellenwerte der
7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (6,0) und die Auslastung der Intensivbetten mit
COVID-19-Patientinen und Patienten (AIB) (490) beide erreicht oder überschritten werden.
Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren in der Warn- und den Alarmstufen gilt nun grundsätzlich auch in öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im
Luftverkehr.
Aufgrund der aktuellen Lage wird in Baden-Württemberg ab dem 28. Januar 2022 die Alarmstufe I gelten.
Änderungen in der Alarmstufe I
- In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht
erlaubt.
- In der Alarmstufe I bleiben Clubs, Diskotheken und
clubähnliche Lokale geschlossen.
- Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und
Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt in Alarmstufe I:
- In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent
Auslastung, aber nicht mehr als 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
- Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung,
aber maximal 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
- Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern
müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
- Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht
auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:
- maximal 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
- maximal 6.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+.
- Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
- In Bereichen für die für 3G bisher ein negativer
PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.
- Für Veranstaltungen, die der Religionsausübung dienen,
wird ab 14. Februar 2022 in den Alarmstufen eine 3G Regelung eingeführt.
- In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in
der Alarmstufe I 2G.
Änderungen in der Alarmstufe II
- Nur in der Alarmstufe II gelten Ausgangsbeschränkungen
in Stadt- und Landkreisen und zwar dann, wenn dort an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnern von mindestens 1.500 festgestellt wird. Mit der Erhöhung des
Schwellenwerts, der zuvor bei 500 lag, wird der neuen Lage durch die Omikron-Variante Rechnung getragen.
Anpassung der Corona-Verordnung zum
27. Dezember 2021
Baden-Württemberg passt die Corona-Verordnung zum 27. Dezember 2021 erneut an. Damit setzen wir die Beschlüsse von Bund und Ländern vom 21. Dezember 2021 zum Schutz vor der neuen Omikron-Variante
um.
Zu den zentralen Punkten gehören Kontaktbeschränkungen in der Alarmstufe II für geimpfte und genesene Personen. Bei privaten Zusammenkünften gibt es in geschlossenen Räumen eine Obergrenze von
dann zehn Personen und im Freien von 50 Personen. Für private Zusammenkünfte in der Alarmstufe II bei der nicht geimpfte oder nicht genesene Personen teilnehmen gilt generell ein Haushalt plus
eine weitere Person. Die genauen Regelungen und Ausnahmen finden Sie hier im FAQ. Die Altersgrenze bei den Ausnahmen für die Kontaktbeschränkung wird auf Kinder und Jugendliche bis
einschließlich 13 Jahre herabgesetzt.
Für die Gastronomie und Vergnügungsstätten gilt eine Sperrstunde von 22:30 Uhr bis 5 Uhr.
In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur noch mit bis zu 50 Prozent Kapazität aber maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-,
Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse. Für religiöse Veranstaltungen gilt dann 3G.
In der Alarmstufe II sollen Personen ab 18 Jahren in Innenbereichen mit Maskenpflicht eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in
Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des
Bundes.
Warnstufe
Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1,5 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in
Baden-Württemberg den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.
In der Warnstufe gilt in vielen Bereichen für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen bei 3G eine PCR-Testpflicht.
In der Warnstufe gibt es zudem wieder Kontaktbeschränkungen. Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen,
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung
der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt – dazu zählen noch bis zum 10. Dezember 2021 auch Schwangere und Stillende, da es für sie erst seit dem 10. September 2021 eine
Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.
Alarmstufe
Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 3,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in
Baden-Württemberg den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.
In der Alarmstufe gilt für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G).
In der Alarmstufe werden zudem die Kontaktbeschränkungen verschärft. Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte
Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO
gibt – dazu zählen noch bis zum 10. Dezember 2021 auch Schwangere und Stillende, da es da es für sie erst seit dem 10. September 2021 eine
Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.
Alarmstufe II
Die Alarmstufe II wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 6,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in
Baden-Württemberg den Wert von 450 erreicht oder überschreitet.
In der Alarmstufe II gilt in vielen Bereichen 2G+. Das bedeutet, dass auch geimpfte und genesene Personen einen einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen müssen. Im Einzelhandel, der nicht
der Grundversorgung dient, gilt 2G. Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volkfeste sind nicht mehr möglich. Bei Veranstaltungen, unter anderem im Sport und Kulturbereich, ist dann nur noch eine
Auslastung von 50 Prozent, aber nicht mehr als 750 Zuschauerinnen und Zuschauer, erlaubt.
Es gelten die gleichen Kontaktbeschränkungen wie in der Alarmstufe.
Die Regelungen für die einzelnen Bereiche haben wir für Sie hier übersichtlich zusammengefasst (PDF).
Die Regelungen der Warn- bzw. Alarmstufen werden aufgehoben, wenn die maßgeblichen Werte – also Hospitalisierungsinzidenz und AIB an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem
Auslösungswert der jeweiligen Stufe liegen.
Corona Verordnung Baden-Württemberg 27.12.2021
CoronaVO BW 2021-12-27.pdf
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Anpassung der Corona-Verordnung zum 20. Dezember 2021
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am Freitag, 17. Dezember 2021, die Corona-Verordnung angepasst.
In der derzeitigen Alarmstufe II gelten künftig auch Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene. Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind nur noch mit maximal 50
Personen in Innenräumen und mit maximal 200 Personen im Freien gestattet. Damit setzt das Land einen Beschluss der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit dem Bund (MPK)
um. Daneben kann an Silvester auf von den Behörden festzulegenden öffentlichen Plätzen ein Ansammlungs- und Verweilverbot gelten. Um größere Ansammlungen zu vermeiden, sollen dort keine Gruppen
von mehr als zehn Personen zusammenkommen. Mit der neuen Verordnung werden zudem Messen untersagt.
Die geänderte Corona-Verordnung tritt am kommenden Montag, den 20. Dezember 2021, in Kraft.
Die wichtigsten Anpassungen im Überblick
- Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung.
Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind:
- Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs
Monate zurückliegt.
- Personen, die mit dem Impfstoff Johnson &
Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
- Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung
(Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
- Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht
älter als sechs Monate ist.
- Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur
Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.
- Anpassung der Kontaktbeschränkungen
- In der Alarmstufe II gilt für private
Zusammenkünfte bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine weitere Person. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17
Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
- In der Alarmstufe II gelten auch für geimpfte und
genesene Personen Kontaktbeschränkungen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen. Im Freien dürfen nicht mehr als 200 Personen zusammenkommen. Dabei zählen
jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ausgenommen bei der
Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
- Untersagung von Messen und Ausstellungen in der
Alarmstufe II
- Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei
Freizeit- u. Kulturveranstaltungen (höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern).
- Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist
genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen.
- Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie,
Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.
- Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1.
Januar 2022, 9 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.
- In den Alarmstufen gilt ab dem 1. Januar 2022 für die
Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden
können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 17. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.
Corona Verordnung Baden-Württemberg 20.12.2021
CoronaVO BW 2021-12-20.pdf
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Anpassung der Corona-Verordnung zum 24. November 2021
Aufgrund der sich weiter
zuspitzenden Lage, haben sich Bund und Länder verständigt die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Auch in Baden-Württemberg gelten ab Mittwoch, 24. November 2021,
zusätzliche Einschränkungen.
Was gilt für
private Feiern?
Alarmstufe und Alarmstufe II: Ein
Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und
Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt – dazu zählen auch Schwangere und Stillende, da es
hier erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt. Die Ausnahme für Schwangere und Stillende gilt nur
noch bis 10. Dezember 2021, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der STIKO gibt.
Private Feiern in der Gastronomie und in Event-Locations
Bei Feiern in gastronomischen Einrichtungen wie Restaurants oder Gaststätten gelten zudem die entsprechenden Regelungen für die Gastronomie in den jeweiligen Stufen. Für gemietete
Veranstaltungsräume ohne eigene Gastronomie gelten die Regelungen der Kontaktbeschränkungen in den jeweiligen Stufen.
Service-Personal, das an der privaten Veranstaltung teilnimmt, etwa also die Gäste bedient und bewirtet ist bei der Berücksichtigung der in der Warn- oder Alarmstufe geltenden
Beschränkungen grundsätzlich mitzuzählen. Erfolgt nur eine Anlieferung von Speisen, gegebenenfalls mit Aufbau eines Buffets zur Selbstbedienung, aber keine weiterer Aufenthalt nach
Verrichtung, ist dagegen nicht von einer Teilnahme an der Veranstaltung auszugehen.
Corona Verordnung Baden-Württemberg 23.11.2021
CoronaVO BW 2021-11-23.pdf
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Frage und Antworten zur CoronaVO BW
CoronaVO BW 2021-11-23 faq.pdf
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CovPassCheck App Informationsdatenblatt
Cov_Pass_Check_App_Informationsblatt_V1.
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über aktuelle Entwicklungen informieren wir Sie wie folgt:
Alarmstufe: ab 17. November 2021
Ab heute werden auf den Intensivstationen im Land aller Voraussicht nach am zweiten Werktag in Folge mehr als 390 COVID-19- Patienten
behandelt. Damit wird in Baden-Württemberg die sogenannte Alarmstufe ausgerufen. In vielen Bereichen gilt deshalb ab Mittwoch (17. November) die 2G-Regel, etwa in Restaurants, Museen, bei
Ausstellungen oder bei Veranstaltungen. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben. Eine Übersicht zu den einzelnen Bereichen finden Sie hier.
In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht
mitgezählt. Im Einzelhandel gilt eine 3G-Regelung, d. h. für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem Antigen-Schnelltest erlaubt. Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte
der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote. Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G,
im Freien 3G mit PCR-Test-Pflicht.
Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht-immunisierte Schülerinnen und
Schüler erhalten stattdessen gegen Vorlage ihres Schülerausweises bzw. eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.
Diese Informationen stammen vom Baden-Württemberger Gemeindetag, Stabstelle Corona am 16.11.2021.
Änderungen der
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 13. Oktober 2021
Die Landesregierung hat zum
13. Oktober 2021 Änderungen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 13. Oktober
2021.
Änderungen Corona Verordnung Baden Württemberg 13.10.2021
Corona-VO-BW 2021-10-13.pdf
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Änderungen der
Corona-Verordnung ab 14. August 2021 /
Corona-Verordnung Sport ab 21.08.2021
Die Landesregierung hat
zum 14. August 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 14. August
2021. Darüber hinaus gibt es auch eine neue Corona-Verordnung Sport ab 21. August 2021
Hygienekonzept 2021-8
Hygienekonzept 2021-08.pdf
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Corona Verordnung Sport Baden-Württemberg 21.08.2021
CoronaVO Sport 2021-08-21.pdf
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Corona Verordnung Baden Württemberg 14.08.2021
CoronaVO BW 2021-08-14.pdf
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Änderungen der
Corona-Verordnung ab 28. Juni 2021 /
Corona-Verordnung Sport ab 28.06.2021
Die Landesregierung hat
zum 28. Juni 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 28. Juni 2021.
Darüber hinaus gibt es auch eine neue Corona-Verordnung Sport ab 28. Juni 2021
Änderungen der Corona-Verordnung ab 14. Mai 2021 / Corona-Verordnung Sport ab 07.06.2021
Die Landesregierung hat
am 13. Mai 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 14. Mai 2021.
Darüber hinaus gibt es seit 07.06.2021 eine neue Corona-Sport Verordnung
Corona Verordnung Baden-Württemberg 28.06.2021
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Corona Verordnung Sport 2021-06-28
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Corona Auf einen Blick
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Dokumentationsnachweis Corona 2021-06 mit QR Code
Ab sofort können wir die Dokumentation auch mit einem QR-Code über die Luca durchführen
Dokumetationsnachweis Corona - 2021-06 V
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CoronaSport VO 2021-06-07
CoronaVO Sport 2021-06-07.pdf
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Corona Verordnung Baden-Württemberg 14.05.2021
CoronaVA BW 2021-05-14.pdf
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Hygienekonzept 2021-1
Hygienekonzept 2021-1.pdf
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Hygienekonzept - Fussball
Hygienekonzept 2020 - Fussball.pdf
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Dokumentationsnachweis Corona 2021-06
Dokumetationsnachweis Corona - 2021-06.p
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Änderungen der Corona-Verordnung ab 2. November 2020
Mit der Verschärfung der Maßnahmen und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes reagiert die Landesregierung auf die aktuelle, besorgnis-erregende Entwicklung des
Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg. Der exponentielle
Anstieg der Neuinfektionen, die schon jetzt hohe
Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten im Land und der Umstand, dass eine umfassende Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr gewährleistet werden kann, machen
zusätzliche Maßnahmen zur flächendeckenden Reduzierung des Infektionsgeschehens und zur Abwehr einer akuten Gefahrenlage erforderlich.
Die Regelungen treten zum 2. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020.
Zusammenfassung der Corona Verordnung 02. November 2020
2020-11-01_Corona_Massnahmen_Zusammenfas
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Übersicht der Verschärfung Corona Verodnung 2020-11
Uebersicht_Verschaerfung_CoronaVO 2020-1
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Liebe Mitglieder und Gäste des SV Schozach e.V.
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus
(Corona Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 19. Oktober 2020 in Kraft.
Wesentliche Änderungen zum 19. Oktober 2020. Ab dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe. Daher haben wir die Corona-Verordnung des Landes an das neue stark steigende
Infektionsgeschehen angepasst.
Folgende wesentliche Änderungen gelten ab Montag, 19. Oktober 2020 für uns:
-
Ansammlungen werden auf 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3).
-
Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz
2).
-
Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt. Private Feiern sind keine Veranstaltungen im Sinne der Verordnung. (§ 10 Absatz 3 Satz 1
Nr.2)
Die Vorstandschaft
18.10.2020 - 23:00 Uhr
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CoronaSport VO 2020-10-23
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Änderung Conona Verodnung 19. Oktober 2020
Corona-VO-BW 2020-10-19.pdf
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Corona Spielbetrieb V02 - 06.10.2020
Corona-Spielbetrieb V02.pdf
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Änderung Corona Verordnung 30. September 2020
Änderung Corona-Verordnung zum 30. Septe
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Corona Spieltebetrieb Tischtennis
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Dokumentationsnachweis Corona 2020-09
Dokumetationsnachweis Corona - 2020-09.p
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Verordnung Kultusministerium vom 03. September 2020
Corona-Verordnung Sport CoronaVO Sport
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Änderung Corona Verordnung zum 06. August 2020
Änderung Corona-Verordnung zum 6. August
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Trainingsnachweis ab 01. Juli 2020
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Hygienekonzept SV Schozach
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Trainingsnachweis
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Verordnung des Kultusministerium
Verordnung des Kultusministeriums und de
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